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Begleitperson bei ärztlicher Untersuchung

Rechtsprechung

Gründe für eine ärztliche Untersuchung gibt es viele. Gerade bei einer Begutachtung für eine Versicherung (Behörde) ist die Gegenseite – also der Arzt – meines Erachtens nicht selten bestrebt, die tatsächlich vorhandenen Beschwerden herunter zu spielen. Mit anderen Worten, die Schilderungen des zu Untersuchenden werden nicht vollumfänglich für ernst genommen und ggf. auch so dokumentiert.

Auf der Basis des Gutachtens entscheidet letztlich die Versicherung (Behörde), die den Gutachter beauftragt hatte. Ein solches Gutachten hinsichtlich seiner Aussagekraft im Nachhinein anzugreifen bedeutet nicht nur einen zeitlichen Aufwand, es bringt auch Diskussionen mit sich die in dieser Form nicht notwendig wären.

Der Begutachtete hat es hinterher sehr schwer zu beweisen was bei der Untersuchung genau abgelaufen ist, was dem Gutachter mitgeteilt oder gar schriftlich vorgelegt wurde.

Wahrscheinlich genau aus diesem Grund lehnen beauftragte Gutachter das Mitbringen einer Begleitperson (Beistand) oftmals generell ab.

Begleitperson bei ärztlicher Untersuchung ist im SGB X geregelt

Die Mitnahme einer Begleitperson zu ärztlichen Untersuchungen ist nicht nur ein probates Mittel „Fehlentscheidungen“ weitestgehend vorzubeugen, sie dient auch als Garant dafür den Verlauf einer Untersuchung zu bezeugen wenn dies auf Grund des erstellten Gutachtens erforderlich werden sollte.

Im Sozialgesetzbuch X., § 13 (Bevollmächtigte und Beistände) Absatz 4 ist das Mitbringen eines Beistandes erlaubt, sofern dies den im § 13 SGB X weiterhin geregelten Ausnahmen nicht widerstrebt:

Ein Beteiligter kann zu Verhandlungen und Besprechungen mit einem Beistand erscheinen. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit dieser nicht unverzüglich widerspricht.

Von der Existenz dieser Regelung wissen die Gutachter ganz sicher. Unvorbereiteten Patienten gegenüber wird dies allerdings nicht erwähnt oder in seltenen Fällen gar abgestritten.

Und so sollte man vorgehen:

Die Mitteilung des Gutachtertermins erfolgt in aller Regel schriftlich und ausreichend frühzeitig. Nach Erhalt dieser Mitteilung sollte man ein kurzes Schreiben an die Praxis des Gutachters richten und ihm darin mitteilen, dass zum vereinbarten Termin eine Begleitperson (Beistand) mitgebracht wird. Diese Mitteilung an den Arzt nach Möglichkeit per Telefax senden, dann hat man gleichzeitig auch einen Beleg für die Abgabe dieser Erklärung benötigt jedoch kein Einschreiben zu verwenden.

Mustertext für die Bekanntgabe einer Begleitperson:

Sehr geehrte(r) Herr / Frau Dr. ,

zu dem anberaumten Termin zur Erstellung eines Gutachtens am ____ um ___ Uhr werde ich Herrn/Frau ________ als Beistand mitbringen. In diesem Zusammenhang verweise ich auf den § 13 SGB X Abs. 1-7.

Mit freundlichen Grüßen

Eine Kopie dieses Schreibens sollte zur Untersuchungen ebenso mitgenommen werden wie die oben zitierte Gesetzesstelle im SGB X. Letzteres kann dem Gutachter vorlegt werden, wenn sich dieser trotz des vorhergegangenen Briefes „quer stellt“.

Die Begleitperson sollte dem Gutachter grundsätzlich als Beistand vorgestellt werden. Eine reine Begleitperson kann im Gegensatz zum Beistand erfahrungsgemäß von Gutachtern abgelehnt werden.

Dieser Beitrag stellt keine Rechtsauskunft dar und beruht lediglich auf eigenen Erfahrungen. Ein Anspruch auf Vollständigkeit / Richtigkeit besteht hier nicht.

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