Wer ein WLAN betreibt sollte natürlich schon dafür sorgen, dass die “Tür” auch abgeschlossen ist und nicht jeder Hinz und Kunz sich Zutritt verschaffen kann. Eigentlich logisch aber leider längst nicht selbstverständlich.

In einem Urteil des BGH heißt es aber nun:

Abmahnung zulässig, aber keine Haftung für begangene Rechtsverletzungen

Das ist ja schon mal ein Lichtblick. Dennoch sollte jeder auf der Hut sein und im Zweifelsfall mal seine Sicherheitseinstellungen überprüfen. Die Wohnung schließt man ja auch ab :wink:

via heute.de

[update] 04.06.2010: BGH besteht auf eine “marktübliche” Absicherung eines WLAN-Netzes.

6 Kommentare

  1. 12.05.2010 - 18:11 Uhr
    dimido   bei Twitter:

    Finde es eine vernünftige Rechtsentscheidung – solange man es nicht vorsätzlich macht, also das offene WLAN :)

  2. 12.05.2010 - 18:12 Uhr
    Sven   bei Twitter:

    Nun zum Glück läuft bei mir noch alles über Kabel und nicht über WLan, da muss ich mir keine Sorgen machen. Aber hatte ich hier natürlich auch schon mal laufen, rein durfte aber nur, wer von mir freigegeben wurde.

  3. 12.05.2010 - 19:48 Uhr
    Thomas   bei Twitter:

    @Sven: So hatte ich auch lange gedacht und auch praktiziert. Aber irgendwann nehmen die Kabelstränge so überhand, dass es nicht mehr anders geht als via WLAN. Die Technik ist kein Problem – wenn man sie ordnungsgemäß anwendet.

    @Dimido: Stimmt. Das Urteil geht in die richtige Richtung. Denn vor den ganz üblen Hackern bist du niemals zu 100% geschützt. Ein wirklich offenes WLAN geht ja schon mal gar nicht. Finden tut man sie allerdings an jeder Ecke. Entweder haben diese Herrschaften einfach nur Glück oder zuviel Geld :wink: .

  4. 13.05.2010 - 09:59 Uhr
    Marc   bei Twitter:

    Irgendwo habe ich noch gelesen, dass die Abmahnkosten auf 100,- Euro gedeckelt werden. Auch ein Lichtblick, vielleicht hört dieser Wahn der Anwälte langsam auf, bzw. geht auf normale Nutzung zurück!

  5. 13.05.2010 - 11:00 Uhr
    Thomas   bei Twitter:

    @Marc: Die Deckelung finde ich absolut fair. Ob es den Abmahnwahnsinn eindämmen wird? Sicherlich, sofern spitzfindige Anwälte nicht wieder ein anderes Schlupfloch für astronomische Abmahnsummen finden und dies ausschöpfen werden.

    Das Urteil war längst überfällig.

  6. 04.06.2010 - 08:52 Uhr
    Thomas   bei Twitter:

    Der Bundesgerichtshof besteht auf eine “marktübliche” Absicherung eines WLAN-Netzes.

    Wer gerade bei Fritzboxen den aufgedruckten Netzwerkschlüssel nicht ändert gilt im Falle einer Nutzung durch Dritte als Störer.

    Man sollte eigentlich schon meinen, dass nicht die Werkseinstellungen beibehalten werden und eigene Passwörter bzw. Schlüssel verwendet werden. Weiterhin schob der BGH nach, dass die vermutete Deckelung auf 100 Euro Abmahngebühren bei nur einem Verstoß gegen das Urheberrecht nicht bestätigt wird.


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