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Die Mär von Disclaimern und deren Nutzen

Rechtsprechung

Die nimmer endenden Diskussionen über Impressumspflicht im allgemeinen bzw. welche Angaben nun wirklich ins Impressum gehören sind in Bloggerkreisen hinreichend bekannt. Dass dieses „Ja, Nein, Vielleicht und Aber“ mehr Verwirrung stiftet als es wirklichen Nutzen bringt muss ich hier nicht mehr extra erwähnen.

Neben den Impressumsangaben müssen zudem noch die Datenschutzhinweise enthalten sein – speziell ausgerichtet für Facebook, Google+, Statisktiktools & Co – sofern entsprechende Dienste und Tools genutzt werden. Die Impressumsseite wird somit länger als manch ausladend geschriebener Artikel. Ob dies wirklich von Besuchern gelesen wird darf bezweifelt werden, aber macht nichts, dort stehen müssen diese Angaben alle.

Nicht selten verlängern Blogger die Impressums- bzw. Datenschutzseite noch mit weiteren Disclaimerinhalten. Ganz „berühmt“ ist da der Hinweis auf ein Urteil des Landgerichts Hamburg aus dem Jahre 1998 nach diesem oder ähnlichen Wortlaut:

„Mit Urteil vom 12.Mai 1998 hat das Landgericht Hamburg entschieden, dass man durch die Ausbringung eines Links die Inhalte der gelinkten Seiten gegebenenfalls mit zu verantworten hat. Für alle Links auf dieser Homepage gilt deswegen, ich distanziere mich hiermit ausdrücklich von allen Inhalten aller gelinkten Seiten auf meiner Homepage und mache diese Inhalte nicht zu eigen.“

Dass dieser Hinweis, wenn auch ggf. etwas anders formuliert völlig nutzlos ist beschreibt auch Internet-Rostock.de. Es gibt allerdings noch ein weiteres „Märchen“ in Sachen Bloggerei contra deutscher Rechtssprechung.

Nicht wenige Blogger sind nämlich der Ansicht, dass ein entsprechender Hinweis – angebracht wo auch immer – hinsichtlich Abmahnungen diese abwenden bzw. abmildern kann.

Keine Abmahnung ohne vorherige Kontaktaufnahme!

Somit wiegen sich einige Blogger in der großen Sicherheit, dass es im Fall der Fälle nicht zu den bekanntlich hohen Kosten einer Abmahnung kommen kann bzw. kommen wird. Dem ist nicht so. Ein solcher Hinweis kann sehr schnell zum Boomerang werden.  Eine Abmahnung und deren Kosten sind dennoch möglich. Eine  Verpflichtung zur Kontaktaufnahme vorab gibt es nicht.  Die Kanzlei Prof. Nennen empfiehlt deswegen – Disclaimer entfernen.

5 Gedanken zu „Die Mär von Disclaimern und deren Nutzen“

    1. Einen Unterschied gibt es da nicht wirklich. Keines von den dreien muss unbedingt die anderen beiden beinhalten. Sprich, da wo der Datenschutz steht muss nicht zwangsläufig die Anschrift stehen…. :wink: .

    1. @Alex: Fast richtig…! Disclaimer steht für den Haftungsausschluss, in diesem ist zu 99% die Datenschutzerklärung mit enthalten. Das macht die Thematik allerdings auch nicht durchsichtiger bezüglich was sein muss, sein soll bzw. sein kann.

  1. Also… ich habe eine Impressum-Seite, in der ich auch den Datenschutz angebe.
    Soweit so gut. Muss ich jetzt noch irgendetwas „disclaimen“? :D
    Da soll noch einer durchblicken… :evil:

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