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Abfindung: Wer hat Anspruch auf den goldenen Handschlag?

Kündigung Abfindung

Flattert eine Kündigung ins Haus, sitzt der Schreck bei vielen Arbeitnehmern erst einmal tief. Der erste Reflex ist die Frage: Muss mir mein Chef dann nicht eine Abfindung zahlen? Die schlechte Nachricht: Einen Rechtsanspruch gibt es nur für wenige Ausnahmefälle. Aber häufig können Arbeitnehmer durch Verhandlungsgeschick trotzdem erreichen, dass die Firma ihnen den Abschied vergoldet.

Unter einer Abfindung wird eine Einmalzahlung verstanden, die der Arbeitnehmer praktisch als Entschädigung für den Verlust seines Arbeitsplatzes erhält. Diese wird übrigens nicht auf das Arbeitslosengeld I angerechnet, wenn sie dem Arbeitnehmer erst nach der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses ausgezahlt wird.

Arbeitgeber kauft sich durch die Abfindung frei

Kündigung AbfindungDas Kündigungsschutzgesetz, das für größere Unternehmen die möglichen Kündigungsgründe regelt, sieht in seinem § 1a ein Recht auf eine Abfindung nur für betriebsbedingte Kündigungen vor. Dies auch nur dann, wenn der Arbeitnehmer die Kündigung akzeptiert und nicht dagegen klagt. Die betriebsbedingte Kündigung – wegen Umstrukturierungen oder Stellenabbau – ist aber neben der personenbedingten Kündigung – zum Beispiel wegen Krankheit – und verhaltensbedingten Kündigung – zum Beispiel wegen der Missachtung von Arbeitsanweisungen – nur einer von drei möglichen Gründen für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

Dass Abfindungen trotzdem für Arbeitsrechtler Alltag sind, liegt an einer Besonderheit des Prozesses vor den Arbeitsgerichten. Das Verfahren vor dem Arbeitsgericht ist nämlich darauf zugeschnitten, dass Arbeitgeber und Arbeitnehmer in einem Streit um eine Kündigung gar nicht erst die mit drei Richtern besetzte Kammer entscheiden lassen. Sie treffen sich zunächst zu einem so genannten Gütetermin, in dem sie mit Hilfe eines Berufsrichters versuchen sollen, ihren Streit einvernehmlich durch gegenseitiges Nachgeben zu lösen. Gelingt dies nicht, wird es für beide Seiten teuer: Anders als bei den „normalen“ Zivilgerichten muss beim Arbeitsgericht auch der Gewinner seinen Anwalt selbst bezahlen. Außerdem fallen für das Urteil – nicht für den Gütetermin! – Gerichtskosten an.

Faustformel: ein halbes Monatsgehalt pro Beschäftigungsjahr

Der übliche Kompromiss sieht so aus, dass der Arbeitnehmer die Kündigung akzeptiert. Denn in der Regel ist das Arbeitsverhältnis spätestens durch sie mit Konflikten belastet. Im Gegenzug kommt der Arbeitgeber seinem Mitarbeiter dadurch entgegen, dass er ihm eine Abfindung zahlt, auch wenn darauf eigentlich gar kein Rechtsanspruch besteht. Man könnte also sagen: Er kauft sich aus dem Prozess frei. Diese Einigung vor Gericht wird „Vergleich“ genannt.

Wie hoch die Abfindung ausfällt, lässt sich pauschal nicht beantworten. Als Faustformel gilt: ein halbes Bruttomonatsgehalt für jedes Beschäftigungsjahr. Wer 3.000 Euro pro Monat verdient und acht Jahre angestellt war, erhält danach also 12.000 Euro Abfindung. Diese Formel sieht das Gesetz in § 1a Absatz 2 Kündigungsschutzgesetz nämlich für den einzigen gesetzlich geregelten Fall der Abfindung vor: die betriebsbedingte Kündigung, die der Arbeitnehmer hinnimmt.

Für alle anderen Fälle – und damit praktisch für die Mehrheit der Kündigungsprozesse vor dem Arbeitsgericht – ist diese Rechnung aber nur eine grobe Richtschnur. Denn der Arbeitgeber hat ein umso höheres Interesse, durch eine Abfindung den Prozess schnell und einfach zu beenden, je wackeliger sein Kündigungsgrund. Ein Chef, der weiß, dass der Grund eigentlich nur vorgeschoben ist, ist möglicherweise bereit, eine erheblich höhere Summe zu zahlen, um seinen Mitarbeiter loszuwerden. Umgekehrt wird ein Arbeitgeber, der sich seiner Sache sicher ist, sich kaum auf eine hohe Abfindung einlassen.

Wer die Klagefrist verstreichen lässt, hat seine Chance vertan

Hier kommt es im Gerichtssaal häufig auf das Verhandlungsgeschick der Beteiligten an. Um den Parteien eine realistische Einschätzung ihrer Chancen zu ermöglichen und eine Einigung über eine Abfindung zu fördern, teilt der Richter ihnen im Termin in der Regel seine vorläufige Bewertung der Rechtslage mit.

Wichtigster Merkposten für Arbeitnehmer, die eine Abfindung aushandeln möchten, ist deshalb: Druck aufbauen auf den Arbeitgeber. Nach Zugang des Kündigungsschreibens hat der Mitarbeiter nur drei Wochen Zeit, um Klage zu erheben. Wer diese Frist verstreichen lässt (und nicht betriebsbedingt seinen Job verloren hat), hat von vornherein seine Chancen auf eine Abfindung verspielt. Arbeitnehmer, die die Kosten eines Verfahrens scheuen, sollten sich über Prozesskostenhilfe informieren. Ist offensichtlich, dass der Chef einen Mitarbeiter mit konstruierten Gründen loswerden möchte, reicht manchmal aber auch schon die Drohung mit der Kündigungsschutzklage, um eine Abfindung auszuhandeln.

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