Man muss so manches im Leben schlucken das nicht dem eigenen Weltbild entspricht. Gerechtigkeit ist auch ein Wort welches man öfter mal vermisst. Aber es gibt auch ganz persönliche Grenzen die nicht überschritten werden sollten. Und dazu zählt, zunächst eine falsche Behauptung aufzustellen und auf deren Grundlage dann auch noch versuchen Geld zu kassieren. Einen solchen plumpen Versuch hat die Firma Park & Control aus Stuttgart bei mir unternommen und fand sich ruckzuck in einem Rechtsstreit wieder. Auch wenn es wie in diesem Fall „nur um 30 Euro“ geht, niemand kann anderen etwas in Rechnung stellen das nicht geliefert, genutzt oder bereit gestellt worden ist – auch nicht die privaten Parkplatz-Sheriffs aus dem Schwabenländle. Doch der Reihe nach.
Für viele Autofahrer ist die Firma Park & Control aus Stuttgart bereits ein rotes Tuch für eine nicht näher zu bezeichnende Anzahl an Autofahrern wird sie das mit jedem weiteren Tag auch weiterhin werden. Einmal schnell zum Discounter oder ein anderes Geschäft und ein paar Kleinigkeiten besorgen – und weiter gehts. Wären da nicht die Parkplatzwächter von Park & Control die regelrecht darauf lauern ihre gnadenlos, meines Erachtens völlig überteuerten Strafzettel, an den Mann (die Frau) bzw. ans jeweilige Fahrzeug zu bringen.
Inhaltsverzeichnis zum Beitrag
Scheinbare Standardbegründung: Keine Parkscheibe ausgelegt
So etwa 20 Tage nach meinem angeblichen Parkverstoß erreichte mich ein Schreiben von Park & Control aus Stuttgart mit dem Vorwurf des Parkverstoßes. Dass es zu einem Parkvorstoß gekommen sein soll erfuhr ich erst mit Erhalt dieses besagten Schreibens. Denn an meinem Fahrzeug befand sich definitiv kein Strafzettel.
Die wohl am häufigsten verwendete Begründung in derartigen Schreiben scheint zu sein, dass im Fahrzeug keine Parkscheibe ausgelegt wurde und es deswegen nun zu dieser Vertragsstrafe kommt. Nicht selten „klebt das Knöllchen“ schon an der Windschutzscheibe (wenn es denn tatsächlich so ist), nachdem der Fahrzeughalter gerade mal den Supermarkt betreten hat – also nur ganz wenige Minuten später – , weil die Mitarbeiter von Park & Control hinter Gebäudeecken, Gebüschen oder anderen Fahrzeugen regelrecht den vermeintlichen Parksündern auflauern und ebenso schnell wieder „das Weite suchen“. Man möchte sich keinesfalls auf Diskussionen einlassen, weil wohl in den allermeisten Fällen keine nachvollziehbaren Argumente vorgebracht werden könnten.
Ich würde es pauschal nicht glauben wollen, hätte ich es auf Grund meines Erlebnisses nicht selbst nachträglich recherchiert und mehrfach beobachtet. Schnell aus dem „Versteck“ kommen, schnell das Knöllchen anbringen, Fotos machen und noch schneller als man gekommen ist wieder verschwinden! Durch die regelrechte Expressverteilung von Knöllchen ist die Existenz meines natürlich zugelassenen „elektronischen Helferleins“ in Sachen Parkscheibe wohl der Aufmerksamkeit des Parkwächters komplett entgangen.
Die elektronische Parkscheibe gegen Vergessen und Abzocke
Die blauen Parkscheiben, meist aus Pappe oder Plastik, sind in unserer digitalen Welt längst nicht mehr der Standard. Vom Kraftfahrtbundesamt zugelassen gibt es für wenige Euro (~ 20 €) sogenannte elektronische Parkscheiben die sich selbstständig – sobald das Fahrzeug abgestellt wurde – auf die „aufgerundete Ankunftszeit“ einstellen und somit das Auslegen der herkömmlichen Parkscheiben erübrigen. Dank dieser kleinen Helferlein kann es zum einen nicht vergessen werden die Parkscheibe zu platzieren und zum anderen wird bei auch noch so kurzer Parkdauer ein Knöllchen vermieden werden.
Gegen unberechtigten Vorwurf zur Wehr setzen
Und sollten die Mitarbeiter von Park & Control dennoch ungerechtfertigt ein Strafmandat ausstellen und am Fahrzeug anbringen, wehrt Euch in jedem Fall! Es geht hier nicht um den Betrag von 36,50 € als solches sondern in erster Linie ums Prinzip. Vermutlich schlampig weil überhastet arbeitende Angestellte dieser Parküberwacher, die von falschen Behauptungen gestützt Geld verdienen wollen ist ein absolutes No-Go. Die dargelegte Vorgehensweise ist aus meiner Sicht ohnehin höchst fragwürdig. Mit einem murrenden „dann zahl` ich halt“ fördert man diese Geschäftsmodelle ohne es eigentlich wirklich zu wollen. Und genau darauf hofft vermutlich auch Park & Control. „Der Erfolg gibt ihnen Recht“ ist ein Grundsatz der hier keinesfalls greifen sollte!
Hartnäckiger und andauernder Schriftverkehr mit Park & Control
Mit bis heute vier Briefen versuchte das Stuttgarter Unternehmen bislang mich davon zu überzeugen, dass ich unbedingt zahlen muss. Die dabei immer angewandten Aussagen sind – wäre die Sache nicht an sich nicht schon nervig genug – schon auch amüsant.
- „Wir bedauern die Umstände die zu diesem Parkverstoß führten.“
- „Wir bitten Sie den fälligen Gesamtbetrag zu überweisen.“
- „So sehr wir auch für Ihre Situation Verständnis aufbringen können ist es uns nicht möglich Ihrem Ersuchen aus Kulanz nachzukommen.“
Würde ich meine Briefe an Park & Control auf chinesisch schreiben könnte ich vielleicht den letztgenannten Satz noch tolerieren. Bitte was hat es mit Kulanz zu tun, wenn ich jemandem einen Strafzettel verpasse mit der fehlerhaften Begründung er habe keine Parkscheibe ausgelegt und dieser Jemand daraufhin mehrfach und sinngemäß argumentiert: „Nein Freunde, den Strafzettel bezahle ich nicht!“ Was ist daran so schwer zu verstehen? Schon die Begründung, warum meine elektronische Parkscheibe „nicht gültig sein“ ist vollkommen hanebüchen.
In den AGB’s wird darauf hingewiesen, dass die Parkscheibe gut sichtbar hinter der Windschutzscheibe anzubringen ist, denn nur so ist für den Grundstückseigentümer bzw. Park & Control eine Kontrolle der Parkberechtigung überhaupt möglich.
Der Ort der Anbringung einer Parkscheibe ist gesetzlich nicht vorgeschrieben. Sie muss lediglich von außer sicht- und erkennbar angebracht werden. Meine elektr. Parkscheibe ist gut sichtbar an der Seitenscheibe angebracht und ist somit auch gültig. Abgesehen davon spielt es bei keiner Kontrolle eine Rolle ob die Parkscheibe vorne, hinten oder seitlich angebracht ist. Dass man „nur vorne“ kontrollieren kann ist meines Erachtens sachfremd. Beim abschließenden fotografischen Rundgang des Kontrolleurs mit dem alles dokumentiert wird kommt er ohnehin an allen Seiten des Fahrzeugs vorbei. Das Fahrzeug im übrigen von vorne und hinten zu fotografieren und dann zu behaupten an der Seitenscheibe war keine Parkscheibe…. für mich auch wenig professionell.
Private Parkplatzüberwacher meinen so ziemlich „alles zu dürfen“ – dem ist nicht so und ggf. sollte man ein solches Strafmandat überprüfen lassen.
Wichtiger Hinweis für den ersten Widerspruch
Der erste Widerspruch den man an Park & Control sendet sollte unbedingt folgenden Satz enthalten:
Ich weise Sie hiermit auf Ihre Schadensminderungspflicht gemäß § 254 BGB hin. Die Weiterleitung dieses Vorgangs z.B. an ein Inkassounternehmen würde hiergegen verstoßen.
Unerlässlich ist auch, den Widerspruch per Übergabe-Einschreiben – und wenn möglich per Telefax – zu verschicken!
Ohne diesen Hinweis werden solche Vorgänge sehr gerne an Inkassobüros weiterverkauft. Und dies wird bekanntlich sehr schnell noch erheblich teurer. Abgesehen davon gilt, dass seriös arbeitende Inkassounternehmen keine Vorgänge aufkaufen dürfen, gegen die ein Widerspruch anhängig ist. Dies nur als Tipp am Rande.
Bisher herrscht nun Ruhe, kein Schriftverkehr mehr. Ich hätte nichts dagegen wenn der Vorfall nun endlich „gegessen“ wäre wie man so schön sagt. Hier hat ein übereifriger Mitarbeiter des Parkraumüberwachers irrtümlich ein Knöllchen ausgestellt. Nur darf Park & Control nicht pauschal erwarten, dass ein Verkehrsteilnehmer dafür gleich die Geldbörse öffnet und bezahlt. Die Dunkelziffer jener Autofahrer, die trotzdem überweisen ist mir nicht bekannt. Dass es sie gibt dessen bin ich mir jedoch durchaus bewusst! Es muss letztendlich jeder für sich selbst entscheiden wie er damit umgeht.
***Dieser Artikel stellt keine Rechtsberatung meinerseits dar, es sind nur eigene Erfahrungen und Recherchen. Ein Anspruch auf Richtigkeit und Vollständigkeit besteht deshalb nicht.***
Hi Thomas
Das mit den „elektronischen Parkscheiben“ war mir neu. Wieder was hinzu gelernt, Danke.
Ich hoffe jedenfalls für dich, dass die momentane Ruhe bleibt und die Sache vom Tisch ist.
Ich finde die elektronischen Teile spitze – man kann wirklich nichts vergessen und zugelassen sind die Dinger vom Kraftfahrtbundesamt auch. Und was „die Sache vom Tisch“ betrifft mach ich mir da keinen Kopf. Einfach Fakten übersehen und dafür dann abkassieren wollen geht mal gar nicht, das müssen auch „Hobbypolizisten“ lernen!
Gibt es hierzu ein Update / Neuigkeiten?
Nein bisher gibt es nichts Neues zu berichten.
Gleicher Fall bei mir (elektronische Parkscheibe am vorderen Seitenfenster – Beifahrerseite). Folgende E-Mail ging heute an Park and Control raus:
—
Sehr geehrte Park and Control Service-Team,
der Vertragsstrafe widerspreche ich hiermit, da diese nicht begründet ist.
Die fehlende Begründung leitet sich aus ihren AGB ab, welche darauf hinweisen, dass die Parkberechtigung gut sichtbar hinter der Windschutzscheibe anzubringen ist, denn nur so ist für den Grundstückseigentümer bzw. Park & Control PAC GmbH eine Kontrolle der Parkberechtigung überhaupt möglich.
So geht die Forderung nach einer Platzierung hinter der Windschutzscheibe über die allgemein übliche Regelung aus § 13 Abs. 2 Nr. 2 StVO hinaus, wonach es lediglich darum geht, dass die Parkscheibe „von außen gut lesbar angebracht sein muss“.
Zudem wird diesbezüglich auf folgende zwei Beschlüsse hingewiesen:
– OLG Naumburg (Beschluss vom 04.08.1997 – 1 Ss (Bz) 132/97) – aus den Gründen: „Jedoch könne, so das Amtsgericht weiter, von einer gut sichtbaren Anbringung nur dann gesprochen werden, wenn die Parkscheibe von der Kontrollperson von einem sicheren Standort aus ohne weiteres wahrgenommen werden könne.“
– Amtsgericht Lüdinghausen (Beschluss vom 20.04.2015 – 19 OWi-89 Js 399/15-25/15) – aus den Gründen: „Die Parkscheibe war im Seitenfenster (Fahrerseite) angebracht, was durchaus für § 13 Abs. 2 Nr. 2 StVO („gut lesbar“) ausreichen kann, vgl. OLG Naumburg NZV 1998, 168. Die Sicht auf die Scheibe war jedoch durch ein an der Seite des Fahrzeugs sich befindendes Beet deutlich eingeschränkt, trotzdem aber noch möglich. So erschien die Einstellung [des Verfahrens] geboten.“
Schließlich erläutern die AGB selbst, dass die Kontrolle der Parkberechtigung lediglich möglich sein soll, was entgegen der sonst strengen Forderung steht, dass die Platzierung ausschließlich hinter der Windschutzscheibe erfolgen darf.
In diesem Fall (Parkplatz) war es möglich und zumutbar, das Fahrzeug zumindest von den Seiten auf eine Parkberechtigung hin zu prüfen. Dazu sei anzumerken, dass die erfolgte Prüfung von vorne von einem unsichereren Standort (vorbeifahrende Fahrzeuge) erfolgt ist als die Prüfung von der Seite (parkende Fahrzeuge) es erfordert hätte.
Zumindest aufgrund der obigen Ausführungen ist die Vertragsstrafe unbegründet.
Auf Ihre Schadensminderungspflicht gemäß § 254 BGB wird ausdrücklich hingewiesen. Die Weiterleitung dieses Vorgangs z.B. an ein Inkassounternehmen würde hiergegen verstoßen.
Mit freundlichen Grüßen
—
Sollte es dazu Neuigkeiten geben, melde ich mich wieder.
P.S.: Das ist keine Rechtsberatung. Rechtsanwälte sind gerne eingeladen hierzu Stellung zu nehmen.
Updates hierzu sind gerne gesehen :-)
Viel Erfolg!